Winterausrüstungspflicht in SÜDTIROL

Auf Staats- und Landesstraßen:

 


Bei winterlichen Verhältnissen (Schnee, Matsch oder Eis) dürfen ALLE Fahrzeuge nur mit Winterreifen oder mit montierten Schneeketten (bzw. mit einer gleichwertigen, homologierten Ausstattung) fahren.
Diese Verordnung hat ständige Gültigkeit und wird der Öffentlichkeit mittels Anbringung der entsprechenden Straßenbeschilderung zur Kenntnis gebracht und gilt als aufgehoben mit der Entfernung bzw. Verdeckung derselben.

A22 Brennerautobahn (Abschnitt Brenner – Affi) sowie Stadtgemeinde Bozen:
Vom 15. November bis zum 15. April besteht Winterausrüstungspflicht (unabhängig davon, ob winterliche Verhältnisse herrschen).
In Bozen gilt zusätzlich Fahrverbot für Motorräder und Mopeds bei winterlichen Verhältnissen.

Winterausrüstungspflicht in ÖSTERREICH

Vom 1. November bis zum 15. April dürfen PKW und LKW bis 3,5 t bei winterlichen Verhält- nissen (Schnee, Matsch oder Eis) nur mit Winterreifen oder an mindestens 2 Antriebsrädern mit Schneeketten fahren.
Für LKW über 3,5 t gilt zur selben Zeit Winterreifenpflicht und Mitführpflicht für Schneeketten. Für Busse gilt die Winterreifenpflicht und die Mitführpflicht für Schneeketten bis zum 15. März (unabhängig davon, ob winterliche Verhältnisse herrschen).